Ich bin sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, als auch Fachanwalt für Steuerrecht in München. Diese Doppelqualifikation kann in München nur eine kleine Gruppe von Spezialisten aufweisen.
Anders als viele Gütesiegel in der Wirtschaft, ist das Führen eines Fachanwaltstitels an strenge und transparente Voraussetzungen in theoretischer und praktischer Hinsicht gebunden. Hierdurch wird die sehr hohe fachliche und praktische Kompetenz der jeweiligen Berater gewährleistet.
Die Voraussetzungen sind in der Fachanwaltsordnung geregelt und können auf der Website der Rechtsanwaltskammer München (verlinken: http://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/fachanwaltschaft.html) eingesehen werden.
Erforderlich ist, dass der Antragsteller:
„besondere theoretische Kenntnisse nachweist, also Kenntnisse, die auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung vermittelt wird. Diese Kenntnisse müssen auch die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.“
Konkret bedeutet das folgendes:
Theoretische Kenntnisse:
- Absolvieren eines Fachanwaltslehrgangs, der mindestens 120 Zeitstunden in den jeweils relevanten Rechtsgebieten umfasst. Für den Fachanwalt Steuerrecht werden zusätzlich 40 Zeitstunden für Buchhaltung und Finanzwesen abverlangt.
- Bestehen der anschließenden Prüfungsfolge mit mindestens 15 Klausurstunden.
Praktische Kenntnisse:
- Für den Fachanwaltstitel Handels- und Gesellschaftsrecht werden mindestens 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Gebieten des materiellen Handels- und des materiellen Gesellschaftsrechts abverlangt. Mindestens 40 davon müssen gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften abbilden
- Der Fachanwaltstitel Steuerrecht setzt voraus, dass mindesten 50 Fälle aus dem Fachgebiet Steuerrecht bearbeitet wurden, wobei alle Gebiete im Sinne von § 9 FAO umfasst werden müssen. Mindestens zehn dieser Fälle müssen Einspruchs- oder Klageverfahren sein. Mindestens fünf Fälle müssen zudem alle Steuerarten des § 9 Nr. 3 FAO umfassen.
Für das ansammeln der jeweiligen Fallzahlen ist auch nur ein beschränkter Zeitrahmen von drei Jahren zulässig. Bei einem Überschreiten fließen diese Fälle nicht mehr in die Wertung ein.
Die Fälle werden inhaltlich umschrieben in einer Liste zusammengefasst und einem Gremium aus drei von der Münchener Rechtsanwaltskammer berufenen Fachanwälten zur Prüfung übergeben. Diese können stichprobenhaft Arbeitsnachweise aus den Akten fordern und einsehen.
Garantie für aktuelles Wissen
Ist der Fachanwaltstitel einmal erworben endet damit nicht das Prüfprogramm. Um den Fachanwaltstitel weiter führen zu dürfen ist ein steter Fortbildungsnachweis zu erbringen. Dieser umfasst nach § 15 FAO dozierende oder hörende Teilnahme an Fachanwaltslehrgängen oder wissenschaftliche Publikationen. Pro Fachanwaltstitel ist der Nachweis von mindestens 15 Zeitstunden erforderlich.
Hierdurch wird gewährleistet, dass der fachanwaltsführende Rechtsanwalt sich stets auf dem aktuellen Stand der Rechtsentwicklung befindet.
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